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Neue GPSR-Pflichten

Was bedeutet die neue Richtlinie für Online Shop Betreiber ab 13.12.2024?

Seit dem 13.12.2024 ist die neue Verordnung über die Produktsicherheit 2023/988 (General Product Safety Regulation-GPSR) in Kraft getreten und gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat.

Die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) (Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988) soll gewährleisten, dass auch weiterhin nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden.

Die Verordnung 2023/988 (GPSR) gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, wenn es im Rahmen des Unionsrechts keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte, wie zum Beispiel CE-Richtlinien oder andere Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Fernabsatz (Online Shops)

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Artikel 19):

  • Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und eine elektronische Adresse (Email-Adresse oder Internetadresse, die zu einem Kontaktformular führt), unter denen er kontaktiert werden kann
  • Falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, zusätzlich Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person*
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren
  • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht zu verstehen ist und auf dem Produkt, der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu finden sind

*Verantwortliche Person: “Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage werden der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs nach Absatz 1 angegeben.”

Die EU-Kommission hat nun auch FAQs zur GPSR veröffentlicht.

In den meisten Fällen bedeutet das Mehraufwand für die Datenpflege, denn wo es bisher ausreichte, die entsprechenden PDFs zu verlinken, müssen nun Informationen daraus online bereitgestellt werden.